Satzung

Inhalt

§ 1Name und Sitz des Vereins
§ 2Vereinszweck
§ 3Vereinsmitgliedschaft
§ 4Ende der Mitgliedschaft
§ 5Maßregelungen
§ 6Beiträge
§ 7Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8Organe des Vereins, Funktionsbezeichnungen
§ 9Mitgliederversammlung
§ 10Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11Der Vorstand
§ 12Wahlgruppen des Vorstandes
§ 13Protokollierung der Beschlüsse
§ 14Geschäftsjahr und Kassenprüfung
§ 15Ausschüsse und ihre Aufgaben
§ 16Haftung des Vereins
§ 17Anschaffungen und Kostenerstattungen
§ 18Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 19Datenschutz
§ 20Auflösung des Vereins
§ 21Schlussbestimmung

Hinweis: In dieser Satzung wird für Personen die neutrale oder männliche Formulierung verwendet, dies ist gleichzusetzen mit der weiblichen Formulierung.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Laasphe 1863 e. V.“ und ist beim Amtsgericht Siegen in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Laasphe.
  3. Der Verein ist Mitglied des Siegerland Turngaus, des Westfälischen Turnerbundes und des Deutschen Turnerbundes. Darüber hinaus können Mitgliedschaften in anderen Verbänden begründet werden.

§ 2  Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein bezweckt die Förderung des Breitensports sowie der Kunst und Kultur. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch regelmäßige und planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen und die musikalische Betätigung im Spielmannszugwesen. Der Verein versucht den Gefahren der Bewegungsarmut mit seinem Angebot für lebenslange Betätigung entgegenzuwirken.
    Die Verwirklichung dieser Zwecke erfolgt unter anderem durch Übungsstunden in den einzelnen Abteilungen und Gruppen des Turnvereins, der Teilnahme an Spielrunden, Meisterschaftsspielen, sowie an Sport- und Turnfesten, musikalischer Auftritte, Konzerte, Ausbildung von Musiker(innen). Weiterhin stellt der Verein alle vereinseigenen Sportgeräte und Räumlichkeiten seinen Mitgliedern zur Verfügung.
  3. Der Verein strebt die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verstehen mit Elternhaus, Schule, Kirche, Behörden und anderen Vereinen und Verbänden an. Parteipolitische, religiöse und ethnische Ziele und Bestrebungen sind in den Reihen des Vereins ausgeschlossen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein kann, im Rahmen dieser Zielsetzung auch offene Kurse und Betreuungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 3  Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder: aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre
  2. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Als passive Mitglieder können neben natürlichen auch juristische Personen aufgenommen werden. Mitglieder des Vereins erklären sich bereit, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
  4. Bei Minderjährigen kann die Aufnahme in den Verein nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter geschehen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit ihrer Zustimmung gleichzeitig zur gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der sonstigen Zahlungsverpflichtungen an den Verein.
  5. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können geehrt werden. Einzelheiten werden durch die Ehrenordnung geregelt.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 4  Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod einer natürlichen Person, durch Beendigung der Liquidation einer juristischen Person oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Vereins ausgeschlossen werden wegen:
    a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    b) Nichtzahlung von Beiträgen oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung,
    c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    d) strafbarer oder unehrenhafter Handlungen.
  4. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit, der bei der Abstimmung anwesenden Vorstandsmitglieder und ist dem ausgeschlossenen Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzulegen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen sämtliche Rechte und Ämter des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5  Maßregelungen

  1. Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes, der Abteilungsleiter und deren Mitarbeiter sowie der Übungs- und Kursleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand  aufgrund eines mit einer Zweidrittel-mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Vorstandsmitglieder gefassten Beschlusses mit folgenden Maßregelungen belegt werden:
    a) Verweis,
    b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sport- und Freizeitbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  2. Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Gemaßregelte kann Beschwerde an die Mitgliederversammlung erheben, und zwar in der in §5 Absatz 4 Satz 2 geregelten Weise.
  3. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle noch ausstehenden Verpflichtungen haftbar.

§ 6  Beiträge

  1. Jedes Mitglied des Vereins ist zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen und außerordentlichen Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Stundung, Erlass oder Ermäßigung von Beiträgen sind beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand beschließt über den Antrag unter sozialen Gesichtspunkten.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.    
  4. Weitere Einzelheiten werden durch die Beitragsordnung geregelt.

§ 7  Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt in den Versammlungen des Vereins sind alle Mitglieder des Vereins mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Jüngere Mitglieder können an den Versammlungen als Gäste teilnehmen.
  2. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.
  3. Wählbar zu den Vereinsämtern sind alle Mitglieder des Vereins mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ein Amtsträger bleibt so lange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Gewählt und abgestimmt wird, soweit in der Satzung nicht anders geregelt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Versammlung. Enthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Näheres kann durch Wahl- und Versammlungsordnung geregelt werden.

§ 8  Organe des Vereins, Funktionsbezeichnungen

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Organe des Vereins im Ganzen und ihre Mitglieder im Einzelnen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets dem Wohl des Vereins in seiner Gesamtheit verpflichtet.
  2. Die Funktionsbezeichnungen der Aufgabenträger im Verein werden in der Satzung und in den untergeordneten Regelwerken vereinfachend in der maskulinen Form aufgeführt. Weibliche Aufgabenträger tragen die entsprechenden Formen der Funktionsbezeichnungen.

§ 9  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich zusammen aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Leitung der Mitglieder-versammlung obliegt dem1.Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle einem Mitglied des Vorstands.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
    a) Der Vorstand dies beschließt.
    b) Ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung der Mitglieder erfolgt mit Angabe der Tagesordnung durch Aushang an der Turnhalle der Grundschule, Bahnhofstr. 35 in Bad Laasphe. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Zusätzlich soll die Einladung auf der Internetseite des Vereins veröffentlich werden (www.tv-laasphe.de).
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes bzw. der Kassenwart
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Anträge
    f) Verschiedenes
  6. Die Mitgliederversammlung ist bis auf die Einschränkung nach § 20 (3) dieser Satzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese wenigstens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Mehrheit beschließt.
  9. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in dem §10(4) angegebenen Ort bekannt gegeben werden.
  10. Nur bei Personenwahlen kann geheime Abstimmungen durchgeführt werden, wenn dies ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied beantragt.

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung,
  3. Genehmigung des Kassenberichtes,
  4. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes bzw. der Kassenwarte,
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie der außerordentlichen Beiträge,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder sowie über Beschwerden,
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach §20 dieser Satzung.

§ 11  Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und setzt sich aus folgenden Ämtern  zusammen:
    1. Vorsitzender                      
    2. Vorsitzender
    Oberturnwart 
    1. Kassenwart
    2. Kassenwart
    Schriftwart
    Jugendwart
    Öffentlichkeitsdarstellung
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1.Kassenwart und der Oberturnwart. Diese Vorstandsmitglieder nach §26 BGB vertreten den Verein grundsätzlich zu zweit.
  3. Die Aufgabe des Vorstandes besteht in der Verwaltung des Vereins, in der Pflege der Verbindungen zu den Verbänden sowie in der Regelung aller finanziellen Angelegenheiten.
  4. Der Vorstand ist mit 5 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden je zur Hälfte auf die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit in 2 Wahlgruppen gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
  6. Für den allgemeinen Zahlungsverkehr für und gegen den Verein bedarf der Kassenwart nicht der Mitzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied, soweit hierdurch nicht neue Verbindlichkeiten gegen den Verein begründet werden.
  7. Die Beitrags- und Ehrenordung werden vom Vorstand erlassen. Des Weiteren können eine Finanz-, Datenschutz- und Geschäftsordnung durch den Vorstand erlassen werden. Alle neu erstellten und geänderten Ordnungen müssen in der nächsten Mitgliedergliederversammlung vorgestellt werden. Inhalte der Ordnungen dürfen nicht der Satzung widersprechen.

§ 12  Wahlgruppen des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden in zwei Wahlgruppen gewählt, wobei die Wahlgruppen um ein Jahr versetzt gewählt werden. Wahlgruppe I wird in Jahren mit gerader Jahreszahl, Wahlgruppe II in Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.

1) Zur Wahlgruppe I gehören:

1. Vorsitzender

1. Kassenwart

Schriftwart

 Jugendwart

Kassenprüfer 1

2) Zur Wahlgruppe II gehören:

 2. Vorsitzender

Oberturnwart

2. Kassenwart 

Öffentlichkeitsdarstellung

Kassenprüfer 2

§ 13  Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll zu erstellen.
  2. Das Protokoll ist von dem Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 14  Geschäftsjahr und Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kasse des Vereins wird für jedes Geschäftsjahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung in der Form gewählt, dass jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Eine unmittelbare Wiederwahl des ausscheidenden Kassenprüfers ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 15  Ausschüsse und ihre Aufgaben

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung vom Vorstand gewählt werden. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

§ 16  Haftung des Vereins

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber im Rahmen seiner Versicherungen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der Deutschen Sporthilfe e.V., Duisburg, darüber hinaus entfällt jede Haftung.

§ 17  Anschaffung und Kostenerstattung

  1. Alle Ausgaben, die den Verein belasten, sind beim Vorstand zu beantragen.
  2. In allen Fragen der Finanzen oder sonstiger den ganzen Verein angehenden Fragen ist der Oberturnwart oder der jeweilige Abteilungsleiter die Verbindungsperson zwischen der Abteilung und dem Vorstand. Sämtliche notwendig werdenden Anschaffungen (Geräte usw.), Ausgaben (Reparaturen usw.) sowie notwendig werdende Spesen (Lehrgänge usw.), müssen vom Oberturnwart oder den jeweiligen Abteilungsleitern bestätigt werden, der diese Ausgaben gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand vertritt. Diese Regelung stellt keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes dar.

§ 18  Vergütung  für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Personen zu beauftragen, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung durchzuführen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§19 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Im Rahmen der Mitgliedschaft werden folgende Daten erhoben und verarbeitet: Name, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Telefonnummer, Email, Bankdaten und Geburtsdatum.
  5. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand  nach §26 BGB einen Datenschutzbeauftragten wenn mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

§ 20  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Turnvereins Laasphe 1863 e.V. kann nur von einer
    außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einzuberufen ist, beschlossen werden. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt gemäß § 10 (4) der Satzung.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn der Vorstand dies mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschließt oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von einer Eindrittelmehrheit der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen in der Versammlung beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich.
  5. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins andie Stadt Bad Laasphe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 21  Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 9.3.2019. Sie wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.